RS Vwgh 2016/3/30 Ra 2015/09/0139

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Veröffentlicht am 30.03.2016
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Soweit der Rw den Vorsitzenden des VwG deswegen für befangen hält, weil die Begründung des Erkenntnisses einseitig und denunzierend sei, zeigt er im Hinblick auf eine Befangenheit schon deswegen keinen Zulässigkeitsgrund auf, weil es sich dabei um einen inhaltlichen Einwand gegen das Erkenntnis handelt, den der Rw ohnehin insbesondere als Begründungsmangel gegen das angefochtene Erkenntnis geltend machen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090139.L02

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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