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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Soweit der Rw den Vorsitzenden des VwG deswegen für befangen hält, weil die Begründung des Erkenntnisses einseitig und denunzierend sei, zeigt er im Hinblick auf eine Befangenheit schon deswegen keinen Zulässigkeitsgrund auf, weil es sich dabei um einen inhaltlichen Einwand gegen das Erkenntnis handelt, den der Rw ohnehin insbesondere als Begründungsmangel gegen das angefochtene Erkenntnis geltend machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090139.L02Im RIS seit
09.06.2016Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016