RS Vwgh 2016/3/30 Ra 2015/09/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2016
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 idF 2014/I/13;
GSpG 1989 §52 Abs3 idF 2014/I/13;
GSpG 1989 §54;
StGB §168;
VStG 1991 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0068 B 30. März 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Zu einem mit dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbaren Einziehungsverfahren, bei dem die Tathandlung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 lag, hat der VwGH im E vom 10. Februar 2016, Ra 2015/17/0036, ausgehend von den möglichen Höchsteinsätzen von über EUR 10,-- ausgesprochen, dass die Anlasstat vor ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung, sondern einzig das von den ordentlichen Gerichten zu verfolgende Delikt gemäß § 168 StGB bildete. Eine Anwendung des § 52 Abs. 1 und 3 GSpG 1989 idF der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 kann auch nicht im Wege des in § 1 Abs. 2 VStG geregelten Günstigkeitsprinzips begründet werden.Zu einem mit dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbaren Einziehungsverfahren, bei dem die Tathandlung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lag, hat der VwGH im E vom 10. Februar 2016, Ra 2015/17/0036, ausgehend von den möglichen Höchsteinsätzen von über EUR 10,-- ausgesprochen, dass die Anlasstat vor ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung, sondern einzig das von den ordentlichen Gerichten zu verfolgende Delikt gemäß Paragraph 168, StGB bildete. Eine Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins und 3 GSpG 1989 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, kann auch nicht im Wege des in Paragraph eins, Absatz 2, VStG geregelten Günstigkeitsprinzips begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090077.L01

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten