RS Vwgh 2016/3/30 Ra 2015/09/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §44 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 10 VwGVG 2014 ist ein Überraschungsverbot in dem Sinne abzuleiten, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien vom VwG mitzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das VwG ohne ein Parteienvorbringen zur Annahme von neuen Tatsachen - wie zB der Ablegung eines Geständnisses - gelangt. Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden. Im Verwaltungsstrafverfahren kommt hinzu, dass gemäß § 44 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 den sonstigen Parteien - also allen Parteien außer dem Beschwerdeführer - ‚Gelegenheit zu geben (ist), einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen' und eine Beschwerdemitteilung schon im Hinblick auf diese Befugnis zu erfolgen hat (vgl. E 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0125). Dies hat das VwG verkannt und der Revisionswerber rügt zu Recht, dass es gemäß § 24 VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, ein Grund für die Abstandnahme von der Durchführung einer solchen wurde vom VwG nicht angeführt und ist nicht zu ersehen.Aus Paragraph 10, VwGVG 2014 ist ein Überraschungsverbot in dem Sinne abzuleiten, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien vom VwG mitzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das VwG ohne ein Parteienvorbringen zur Annahme von neuen Tatsachen - wie zB der Ablegung eines Geständnisses - gelangt. Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden. Im Verwaltungsstrafverfahren kommt hinzu, dass gemäß Paragraph 44, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 den sonstigen Parteien - also allen Parteien außer dem Beschwerdeführer - ‚Gelegenheit zu geben (ist), einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen' und eine Beschwerdemitteilung schon im Hinblick auf diese Befugnis zu erfolgen hat vergleiche E 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0125). Dies hat das VwG verkannt und der Revisionswerber rügt zu Recht, dass es gemäß Paragraph 24, VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, ein Grund für die Abstandnahme von der Durchführung einer solchen wurde vom VwG nicht angeführt und ist nicht zu ersehen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090075.L06

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten