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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0125 E 24. Februar 2016 RS 4Stammrechtssatz
Das Verfahren vor dem VwG dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).Das Verfahren vor dem VwG dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Würdigung ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090075.L05Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016