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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0068 B 30. März 2016 RS 1Stammrechtssatz
Zu einem mit dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbaren Einziehungsverfahren, bei dem die Tathandlung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 lag, hat der VwGH im E vom 10. Februar 2016, Ra 2015/17/0036, ausgehend von den möglichen Höchsteinsätzen von über EUR 10,-- ausgesprochen, dass die Anlasstat vor ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung, sondern einzig das von den ordentlichen Gerichten zu verfolgende Delikt gemäß § 168 StGB bildete. Eine Anwendung des § 52 Abs. 1 und 3 GSpG 1989 idF der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 kann auch nicht im Wege des in § 1 Abs. 2 VStG geregelten Günstigkeitsprinzips begründet werden.Zu einem mit dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbaren Einziehungsverfahren, bei dem die Tathandlung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lag, hat der VwGH im E vom 10. Februar 2016, Ra 2015/17/0036, ausgehend von den möglichen Höchsteinsätzen von über EUR 10,-- ausgesprochen, dass die Anlasstat vor ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung, sondern einzig das von den ordentlichen Gerichten zu verfolgende Delikt gemäß Paragraph 168, StGB bildete. Eine Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins und 3 GSpG 1989 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, kann auch nicht im Wege des in Paragraph eins, Absatz 2, VStG geregelten Günstigkeitsprinzips begründet werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090070.L01Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016