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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/13/0065 Besprechung in: RdW 6/2016, 429-431;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0185, zum Ausdruck gebracht (vgl. in diesem Sinne etwa schon das Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2008/13/0145, VwSlg 8564 F/2010), dass es einem behinderten Steuerpflichtigen im Sinne des § 35 EStG 1988, der - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist, freisteht, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in der Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Eine solche Berücksichtigung behinderungsbedingter Mehraufwendungen erfordert einen unmittelbaren (spezifischen) Zusammenhang der Mehraufwendungen mit einem notwendigen Pflege- oder Betreuungsbedarf (weswegen die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten ist). Ein solcher Zusammenhang ist bei allein mit Rücksicht auf eine Behinderung erfolgter (allgemeiner) Wohnsitznahme noch nicht gegeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0185, zum Ausdruck gebracht vergleiche in diesem Sinne etwa schon das Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2008/13/0145, VwSlg 8564 F/2010), dass es einem behinderten Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph 35, EStG 1988, der - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist, freisteht, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in der Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Eine solche Berücksichtigung behinderungsbedingter Mehraufwendungen erfordert einen unmittelbaren (spezifischen) Zusammenhang der Mehraufwendungen mit einem notwendigen Pflege- oder Betreuungsbedarf (weswegen die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten ist). Ein solcher Zusammenhang ist bei allein mit Rücksicht auf eine Behinderung erfolgter (allgemeiner) Wohnsitznahme noch nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130063.X06Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016