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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/13/0065 Besprechung in: RdW 6/2016, 429-431;Rechtssatz
Wohnungskosten erfüllen nach ständiger Judikatur das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit nicht, sind solche doch von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 22. Februar 1995, 94/13/0271 und 0272, VwSlg 6974 F/1995, vom 15. Juli 1998, 95/13/0270, und vom 21. Oktober 2015, Ro 2014/13/0038). Dass bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Abgabepflichtigen der strittige Wohnungsaufwand unüblich gewesen wäre, wird von der Abgabepflichtigen nicht behauptet.Wohnungskosten erfüllen nach ständiger Judikatur das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit nicht, sind solche doch von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 22. Februar 1995, 94/13/0271 und 0272, VwSlg 6974 F/1995, vom 15. Juli 1998, 95/13/0270, und vom 21. Oktober 2015, Ro 2014/13/0038). Dass bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Abgabepflichtigen der strittige Wohnungsaufwand unüblich gewesen wäre, wird von der Abgabepflichtigen nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130063.X05Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016