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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/13/0065Rechtssatz
Im Beschwerdefall standen die Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dem von der Abgabenbehörde vorgenommenen Werbungskostenabzug in Höhe der Hälfte der Mietzinsdifferenz entgegen. Bei den in Rede stehenden Mehraufwendungen handelte es sich nämlich um Aufwendungen für die (einzige) Wohnung der Abgabepflichtigen, wobei aus einer Krankheit oder Behinderung resultierende Folgekosten der organisatorischen Gestaltung der privaten Sphäre zuzurechnen sind.Im Beschwerdefall standen die Abzugsverbote des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 dem von der Abgabenbehörde vorgenommenen Werbungskostenabzug in Höhe der Hälfte der Mietzinsdifferenz entgegen. Bei den in Rede stehenden Mehraufwendungen handelte es sich nämlich um Aufwendungen für die (einzige) Wohnung der Abgabepflichtigen, wobei aus einer Krankheit oder Behinderung resultierende Folgekosten der organisatorischen Gestaltung der privaten Sphäre zuzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130063.X04Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016