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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/13/0065Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das gilt für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (so genanntes "Aufteilungsverbot", vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. Juni 2012, 2008/13/0156, VwSlg 8730 F/2012).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das gilt für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (so genanntes "Aufteilungsverbot", vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 27. Juni 2012, 2008/13/0156, VwSlg 8730 F/2012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130063.X01Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016