RS Vwgh 2016/3/31 Ro 2016/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2016
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/07/0019 B 28. April 2016

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund es zur Zerstörung oder zum Wegfall wesentlicher Anlagenteile gekommen ist (vgl. E 15. Dezember 1972, 1257/72). Rechtserheblich für das Erlöschen sind nur die objektiven Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs; die Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat außer Betracht zu bleiben (vgl. E 26. Februar 1985, 83/07/0127, VwSlg. 11683 A/1985). Selbst dann, wenn die Zerstörung bzw. der Wegfall der Anlagenteile auf ein Verschulden Dritter oder auf ein Versagen behördlicher Aufsicht zurückzuführen ist, ist der Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erfüllt.Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund es zur Zerstörung oder zum Wegfall wesentlicher Anlagenteile gekommen ist vergleiche E 15. Dezember 1972, 1257/72). Rechtserheblich für das Erlöschen sind nur die objektiven Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs; die Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat außer Betracht zu bleiben vergleiche E 26. Februar 1985, 83/07/0127, VwSlg. 11683 A/1985). Selbst dann, wenn die Zerstörung bzw. der Wegfall der Anlagenteile auf ein Verschulden Dritter oder auf ein Versagen behördlicher Aufsicht zurückzuführen ist, ist der Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070002.J08

Im RIS seit

24.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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