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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/07/0019 B 28. April 2016Rechtssatz
§ 27 Abs. 3 WRG 1959 ist nur dann anzuwenden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt war, ohne dass die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorgelegen wären.Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 ist nur dann anzuwenden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt war, ohne dass die Voraussetzungen des Erlöschens nach Absatz eins, Litera g, vorgelegen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070002.J06Im RIS seit
24.06.2016Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018