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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/07/0019 B 28. April 2016Rechtssatz
Der Untergang wesentlicher Bestandteile einer Wasserführungsanlage (z.B.: Ober- und Untergraben einer Mühle) zieht das Erlöschen des Wasserbenützungsrechtes nach sich. Im Fall der Zerstörung einer Vorrichtung zur Ableitung des Wassers aus dem Flussbette und der Fortleitung zu und von der Verbrauchsstelle ist das Wassernutzungsrecht erloschen; dies auch dann, wenn sich der Betroffene an der Erhaltung des Wehres aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung durch Leistung von Beiträgen beteiligt hat. Eine Zuschotterung des Ober- und Unterwasserkanals und der dadurch bedingte Wegfall ihrer Funktionsfähigkeit stellen eine Zerstörung bzw. den Wegfall wesentlicher Anlagenteile im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 dar.Der Untergang wesentlicher Bestandteile einer Wasserführungsanlage (z.B.: Ober- und Untergraben einer Mühle) zieht das Erlöschen des Wasserbenützungsrechtes nach sich. Im Fall der Zerstörung einer Vorrichtung zur Ableitung des Wassers aus dem Flussbette und der Fortleitung zu und von der Verbrauchsstelle ist das Wassernutzungsrecht erloschen; dies auch dann, wenn sich der Betroffene an der Erhaltung des Wehres aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung durch Leistung von Beiträgen beteiligt hat. Eine Zuschotterung des Ober- und Unterwasserkanals und der dadurch bedingte Wegfall ihrer Funktionsfähigkeit stellen eine Zerstörung bzw. den Wegfall wesentlicher Anlagenteile im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070002.J03Im RIS seit
24.06.2016Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018