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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/10/0008 B 20. Mai 2015 RS 1Stammrechtssatz
§ 33 Abs. 1 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. B 12. August 2014, Ro 2014/06/0049).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche B 12. August 2014, Ro 2014/06/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016020002.J01Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016