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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0034 E 29. Juli 2015 RS 7Stammrechtssatz
Hat eine Organwalterin einen Berufungsbescheid vor seiner Aufhebung durch den VwGH für eine Verwaltungsbehörde erlassen und fungierte sie im fortgesetzten Verfahren als Richterin eines VwG, ist sie nicht iSd § 7 Abs. 1 Z 4 AVG befangen (vgl. B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021). Dies gilt auch für den Fall, dass das LVwG über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde zu entscheiden hat.Hat eine Organwalterin einen Berufungsbescheid vor seiner Aufhebung durch den VwGH für eine Verwaltungsbehörde erlassen und fungierte sie im fortgesetzten Verfahren als Richterin eines VwG, ist sie nicht iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG befangen vergleiche B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021). Dies gilt auch für den Fall, dass das LVwG über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015070038.J05Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018