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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das VwG hat in einem wasserrechtlichen Verfahren eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Interessenabwägung vorgenommen und dabei insbesondere dem mit der bewilligten Verbauungsmaßnahme erreichten Schutzzweck (Hintanhaltung von Schäden durch geschiebeführende Hochwässer) ein hohes öffentliches Interesse zugemessen, dem ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Rwin gegenüberstehe. Die gegen diese Interessenabwägung gerichteten Zulassungsausführungen in der außerordentlichen Revision sind nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun (zu der eingeschränkten Revisibilität von Interessenabwägungen vgl. B 25. April 2014, Ro 2014/21/0033; B 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097).Das VwG hat in einem wasserrechtlichen Verfahren eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Interessenabwägung vorgenommen und dabei insbesondere dem mit der bewilligten Verbauungsmaßnahme erreichten Schutzzweck (Hintanhaltung von Schäden durch geschiebeführende Hochwässer) ein hohes öffentliches Interesse zugemessen, dem ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Rwin gegenüberstehe. Die gegen diese Interessenabwägung gerichteten Zulassungsausführungen in der außerordentlichen Revision sind nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun (zu der eingeschränkten Revisibilität von Interessenabwägungen vergleiche B 25. April 2014, Ro 2014/21/0033; B 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070022.L01Im RIS seit
24.06.2016Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016