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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Der Präsident des VwG hat eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen iSd § 13 Abs. 2 und 5 AVG erlassen. Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes dieser Kundmachung, die von der rechtswirksamen Einbringung und Abgabe von "Schriftstücken" und "Schriftsätzen" schlechthin spricht und sich auch ausdrücklich auf fristgebundene Eingaben bezieht, ist davon auszugehen, dass davon auch die Einbringung von Revisionen beim VwG erfasst ist. Weiters ergibt sich aus der Formulierung der Kundmachung, dass sämtliche Anbringen, also auch per E-Mail und per Telefax eingebrachte, nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden. Das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen.Der Präsident des VwG hat eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen iSd Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG erlassen. Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes dieser Kundmachung, die von der rechtswirksamen Einbringung und Abgabe von "Schriftstücken" und "Schriftsätzen" schlechthin spricht und sich auch ausdrücklich auf fristgebundene Eingaben bezieht, ist davon auszugehen, dass davon auch die Einbringung von Revisionen beim VwG erfasst ist. Weiters ergibt sich aus der Formulierung der Kundmachung, dass sämtliche Anbringen, also auch per E-Mail und per Telefax eingebrachte, nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden. Das Postlaufprivileg gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070021.L01Im RIS seit
24.06.2016Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016