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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorwurf, das vom Amtssachverständigen erstattete Gutachten sei widersprüchlich, wird eine Befangenheit nicht dargelegt; selbst ein tatsächlich bestehender Mangel an Fachkunde kann nicht als Befangenheit des Amtssachverständigen gewertet werden.
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070020.L03Im RIS seit
24.06.2016Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018