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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Die Parteien des Verwaltungsverfahrens haben bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht, was allerdings deren verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht mindert, weil die betroffene Partei die Möglichkeit hat, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen. Die Behörde hat ein diesbezügliches Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und ihre diesbezüglichen Erwägungen grundsätzlich in der Bescheidbegründung darzulegen.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070020.L02Im RIS seit
24.06.2016Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018