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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Revision zieht "einen Vergleich zum Strafrecht", indem sie auf das E des VfGH vom 10. März 2015, Zl. G 180/2014 ua, verweist. Darin sprach der VfGH zum gerichtlichen Strafverfahren aus, dass eine bestimmte Norm der Strafprozessordnung, die es dem Angeklagten im Hauptverfahren - in dem der Staatsanwalt dem Angeklagten als Anklagevertreter gegenübertritt - von vornherein und ausnahmslos verbat, den vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren beauftragten Experten im Fall von objektiven, gegen dessen völlige Neutralität sprechenden Anhaltspunkten im Zusammenhang mit seiner konkreten Tätigkeit im Ermittlungsverfahren als befangen abzulehnen, gegen das in Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK garantierte Gebot der Waffengleichheit verstieß und deshalb verfassungswidrig war. Eine Übertragung dieser Aussage auf ein Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliches Verfahren - erscheint allerdings schon deshalb nicht als geboten, weil die vom VfGH zugrunde gelegte Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK zu dem von Art. 6 Abs. 3 MRK garantierten strafprozessualen Mindeststandard gehört.Die Revision zieht "einen Vergleich zum Strafrecht", indem sie auf das E des VfGH vom 10. März 2015, Zl. G 180/2014 ua, verweist. Darin sprach der VfGH zum gerichtlichen Strafverfahren aus, dass eine bestimmte Norm der Strafprozessordnung, die es dem Angeklagten im Hauptverfahren - in dem der Staatsanwalt dem Angeklagten als Anklagevertreter gegenübertritt - von vornherein und ausnahmslos verbat, den vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren beauftragten Experten im Fall von objektiven, gegen dessen völlige Neutralität sprechenden Anhaltspunkten im Zusammenhang mit seiner konkreten Tätigkeit im Ermittlungsverfahren als befangen abzulehnen, gegen das in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK garantierte Gebot der Waffengleichheit verstieß und deshalb verfassungswidrig war. Eine Übertragung dieser Aussage auf ein Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliches Verfahren - erscheint allerdings schon deshalb nicht als geboten, weil die vom VfGH zugrunde gelegte Bestimmung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK zu dem von Artikel 6, Absatz 3, MRK garantierten strafprozessualen Mindeststandard gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070020.L01Im RIS seit
24.06.2016Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018