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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Die Rwin hat ihren Antrag auf Genehmigung (nach dem UVP-G 2000) des Vorhabens in der Zwischenzeit soweit eingeschränkt, als dieses mit dem Konkurrenzprojekt in Widerspruch gestanden ist. Damit liegt aber ein anderer Antrag vor, als derjenige, der in das Widerstreitverfahren einbezogen wurde und dort unterlag. Daraus folgt, dass der Antrag, der dem ins Widerstreitverfahren einbezogenen UVP-Verfahren zu Grunde lag und um dessen Zurückweisung (und Verfahrenseinstellung) es im hier vorliegenden Verfahren ging, nicht mehr aufrecht ist. Durch die genannte Einschränkung liegt der im Widerstreitverfahren unterlegene Antrag nicht mehr vor; diesbezüglich ist kein Verfahren anhängig. Eine Entscheidung darüber war daher im Zeitpunkt der Revisionserhebung nicht (mehr) möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der derart eingeschränkte Antrag nach der Entscheidung über das Projekt der mitbeteiligten Parteien wieder auf seinen ursprünglichen Inhalt "erweitert" werden soll. Darin liegt keine unzulässige Bedingung der vorgenommenen Antragsmodifikation, sondern lediglich die Ankündigung einer potentiellen weiteren Antragsänderung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb trotz dieser Antragseinschränkung ein Rechtsschutzbedürfnis der Rwin in Bezug auf das angefochtene Erkenntnis, dem allein Bedeutung für den ursprünglichen, nicht eingeschränkten Antrag zukommt, weiterhin bestünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070013.L01Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017