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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2016/0001 * EuGH-Zahl: C-201/16 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0201 B 25. Oktober 2017 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ra 2015/20/0231 E 14. Dezember 2017Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.) Sind die das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung vorsehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, insbesondere Art. 27 Abs. 1, vor dem Hintergrund des 19. Erwägungsgrundes dahingehend auszulegen, dass ein Asylwerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013) geltend machen kann?1.) Sind die das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung vorsehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, insbesondere Artikel 27, Absatz eins,, vor dem Hintergrund des 19. Erwägungsgrundes dahingehend auszulegen, dass ein Asylwerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Artikel 29, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604/2013) geltend machen kann?
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
2.) Tritt der Zuständigkeitsübergang gemäß Artikel 29 Abs. 2 1. Satz der Verordnung Nr. 604/2013 alleine mit dem ungenutzten Ablauf der Überstellungsfrist ein oder erfordert ein Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs auch die Ablehnung der Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat?2.) Tritt der Zuständigkeitsübergang gemäß Artikel 29 Absatz 2, 1. Satz der Verordnung Nr. 604/2013 alleine mit dem ungenutzten Ablauf der Überstellungsfrist ein oder erfordert ein Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs auch die Ablehnung der Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat?
Gerichtsentscheidung
euGH 62012CJ0394 Abdullahi VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200231.L01Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018