RS Vwgh 2016/3/31 Ra 2015/20/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2016
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Index

E1E
E1P
E3R E19104000
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

12010E267 AEUV Art267;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
32013R0604 Dublin-III Art27;
32013R0604 Dublin-III Art29;
62012CJ0394 Abdullahi VORAB;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §16;
BFA-VG 2014 §17;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
FrPolG 2005 §61;
MRK Art2;
MRK Art3;
MRK Art8;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2016/0001 * EuGH-Zahl: C-201/16 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0201 B 25. Oktober 2017 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ra 2015/20/0231 E 14. Dezember 2017

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.) Sind die das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung vorsehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, insbesondere Art. 27 Abs. 1, vor dem Hintergrund des 19. Erwägungsgrundes dahingehend auszulegen, dass ein Asylwerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013) geltend machen kann?1.) Sind die das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung vorsehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, insbesondere Artikel 27, Absatz eins,, vor dem Hintergrund des 19. Erwägungsgrundes dahingehend auszulegen, dass ein Asylwerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Artikel 29, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604/2013) geltend machen kann?

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

2.) Tritt der Zuständigkeitsübergang gemäß Artikel 29 Abs. 2 1. Satz der Verordnung Nr. 604/2013 alleine mit dem ungenutzten Ablauf der Überstellungsfrist ein oder erfordert ein Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs auch die Ablehnung der Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat?2.) Tritt der Zuständigkeitsübergang gemäß Artikel 29 Absatz 2, 1. Satz der Verordnung Nr. 604/2013 alleine mit dem ungenutzten Ablauf der Überstellungsfrist ein oder erfordert ein Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs auch die Ablehnung der Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat?

Gerichtsentscheidung

euGH 62012CJ0394 Abdullahi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200231.L01

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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