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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta;Rechtssatz
§ 37 Abs. 3 AWG 2002 umschreibt (lediglich) die Projekte näher, die einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Diese Bestimmung enthält aber selbst keine "einschränkenden" verfahrensrechtlichen Regelungen. Daran scheitert das Vorbringen der Rw, dass die Verfahrensgarantieren der GRC einer Anwendbarkeit des § 37 Abs. 3 AWG 2002 entgegenstünden.Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 umschreibt (lediglich) die Projekte näher, die einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Diese Bestimmung enthält aber selbst keine "einschränkenden" verfahrensrechtlichen Regelungen. Daran scheitert das Vorbringen der Rw, dass die Verfahrensgarantieren der GRC einer Anwendbarkeit des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 entgegenstünden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070163.L06Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017