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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 legt die Grenze zwischen einem Genehmigungsverfahren und einem vereinfachten Verfahren einer Bodenaushubdeponie mit ihrem Gesamtvolumen, also mit der Anzahl der Kubikmeter (m3), fest. Die Frage, ob im Fall einer Umrechnung (in t) der günstigste Wert zugunsten des Deponiebetreibers oder zugunsten der Nachbarn heranzuziehen sei, stellt sich daher nicht, da jedenfalls vom Volumen und nicht von der Masse der Deponie auszugehen ist.Der Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 legt die Grenze zwischen einem Genehmigungsverfahren und einem vereinfachten Verfahren einer Bodenaushubdeponie mit ihrem Gesamtvolumen, also mit der Anzahl der Kubikmeter (m3), fest. Die Frage, ob im Fall einer Umrechnung (in t) der günstigste Wert zugunsten des Deponiebetreibers oder zugunsten der Nachbarn heranzuziehen sei, stellt sich daher nicht, da jedenfalls vom Volumen und nicht von der Masse der Deponie auszugehen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070163.L04Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017