Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung von gegnerischen Bewilligungswerbern reicht soweit, um die aus ihrer Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Dem Antragsteller ist im Verfahren über das gegnerische Projekt jedenfalls Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Daraus folgt das Recht, den Bewilligungsbescheid des gegnerischen Projekts zu bekämpfen, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen und dem konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hatte (vgl. E 19. November 2009, 2007/07/0156). Diese Rechtsprechung erging zum Vorliegen zweier (oder mehrerer) konkurrierender wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren. Aber auch im Fall der Konkurrenz zwischen einem wasserrechtlichen Verfahren und einem UVP-Verfahren hat nichts anderes zu gelten. Es versteht sich von selbst, dass die Erteilung einer Bewilligung des unterlegenen Projekts (hier nach dem UVPG 2000) Rechte der Antragsteller des obsiegenden Projekts beeinträchtigt. Eine solche, wenn auch rechtswidrige Bewilligung für das unterlegene Projekt gestaltet die Rechtslage und steht gegebenenfalls einer Bewilligung für das obsiegende Projekt im Wege. Kommt nach der Rechtsprechung des VwGH zum WRG 1959 einem konkurrierenden Bewilligungswerber das Recht zur Bekämpfung der Bewilligung des Projektes des Gegners zu, so gilt dies ebenfalls in der Sachverhaltskonstellation, in der es um ein UVPbewilligungspflichtiges und ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Projekt geht. Der Umstand allein, dass - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - über den Antrag auf Genehmigung des unterlegenen Projektes im UVP-Verfahren noch nicht entschieden worden und das UVP-Verfahren weiterhin anhängig war, verletzte noch keine Rechte der gegnerischen Parteien, steht er doch einem zügigen Weiterführen und einem Abschluss des Verfahrens über das obsiegende Projekt nicht entgegen.Die Parteistellung von gegnerischen Bewilligungswerbern reicht soweit, um die aus ihrer Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Dem Antragsteller ist im Verfahren über das gegnerische Projekt jedenfalls Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Daraus folgt das Recht, den Bewilligungsbescheid des gegnerischen Projekts zu bekämpfen, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen und dem konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hatte vergleiche E 19. November 2009, 2007/07/0156). Diese Rechtsprechung erging zum Vorliegen zweier (oder mehrerer) konkurrierender wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren. Aber auch im Fall der Konkurrenz zwischen einem wasserrechtlichen Verfahren und einem UVP-Verfahren hat nichts anderes zu gelten. Es versteht sich von selbst, dass die Erteilung einer Bewilligung des unterlegenen Projekts (hier nach dem UVPG 2000) Rechte der Antragsteller des obsiegenden Projekts beeinträchtigt. Eine solche, wenn auch rechtswidrige Bewilligung für das unterlegene Projekt gestaltet die Rechtslage und steht gegebenenfalls einer Bewilligung für das obsiegende Projekt im Wege. Kommt nach der Rechtsprechung des VwGH zum WRG 1959 einem konkurrierenden Bewilligungswerber das Recht zur Bekämpfung der Bewilligung des Projektes des Gegners zu, so gilt dies ebenfalls in der Sachverhaltskonstellation, in der es um ein UVPbewilligungspflichtiges und ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Projekt geht. Der Umstand allein, dass - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - über den Antrag auf Genehmigung des unterlegenen Projektes im UVP-Verfahren noch nicht entschieden worden und das UVP-Verfahren weiterhin anhängig war, verletzte noch keine Rechte der gegnerischen Parteien, steht er doch einem zügigen Weiterführen und einem Abschluss des Verfahrens über das obsiegende Projekt nicht entgegen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070071.L06Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018