Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das WRG 1959 sieht eine Aussetzung der widerstreitenden Bewilligungsverfahren nur für die Dauer des Widerstreitverfahrens selbst vor, nicht aber für die anschließende Phase des Bewilligungsverfahrens über das obsiegende Projekt. Für beide Projekte laufen mit dem rechtkräftigen Ende des Widerstreitverfahrens daher die entsprechenden projektsbezogenen Entscheidungsfristen. Während das obsiegende Projekt einem Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist, in dem auch die Entscheidungspflicht geltend gemacht werden kann, wäre der Bewilligungsantrag betreffend das - das obsiegende Vorhaben ver- oder behindernde - unterlegene Projekt zurückzuweisen. Eine Einschränkung des unterlegenen Antrags auf den Projektsteil, der das obsiegende Vorhaben nicht behindert, führt dazu, dass der ursprüngliche Antrag, der im Widerstreitverfahren unterlag, nicht mehr besteht und daher auch nicht mehr anhängig ist. Diese Rechtsfolgen beziehen sich naturgemäß nur auf den im Widerstreitverfahren unterlegenen Antrag. Eine Antragsänderung im genannten Umfang stellt im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dar. (Hier: Die konkreten rechtlichen Konsequenzen des von der Wasserrechtsbehörde entschiedenen Widerstreitverfahrens, das auf ein dem UVP-G 2000 unterliegendes Verfahren Bezug nimmt, für das diesbezüglich bei der UVP-Behörde anhängige, im Widerstreitverfahren unterlegene Genehmigungsverfahren sind bereits geklärt. In diesem Zusammenhang zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070071.L03Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018