Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0033 E 18. Dezember 2014 RS 19Stammrechtssatz
Die maßgebliche rechtliche Folge der Erlassung der Vorzugsentscheidung für den "nicht bevorzugten Wasserbau" als das im Widerstreit unterlegene Vorhaben liegt darin, dass das wegen des anhängigen Widerstreits ausgesetzte Bewilligungsverfahren in jenem Umfang, in dem es das obsiegende Vorhaben ver- oder behindern würde, nicht fortgesetzt werden darf, der Bewilligungsantrag der unterlegenen Projekte ist zurückzuweisen. Diese Rechtsfolge hat für nicht UVP-pflichtige wie für UVPpflichtige Vorhaben gleichermaßen zu gelten, andernfalls der Zweck des Widerstreitverfahrens, wonach nur einem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit iSd § 17 WRG 1959 stehen, der Vorzug gebührt und nur eines dieser Vorhaben die Bewilligung erhalten kann, ad absurdum geführt würde. Ein gegenteiliges Verständnis kann dem Erkenntnis des VfGH 4.Oktober 2012, B 563/11, VfSlg 19677, in dem die Anwendung des Widerstreitverfahrens auf UVP-pflichtige Vorhaben nicht etwa verneint, sondern im Gegenteil die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde im Widerstreitverfahren zwischen dem UVPpflichtigen Vorhaben der Revisionswerberin und dem nicht UVPpflichtigen Vorhaben der mitbeteiligten Parteien betont wurde, nicht entnommen werden. Es kann dem VfGH nicht unterstellt werden, er habe in dieser besonderen Konstellation zwar die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung des Widerstreitverfahrens bestätigt, sei aber davon ausgegangen, dass der Entscheidung selbst die von Gesetzes wegen damit verbundenen Rechtswirkungen nicht zukämen.Die maßgebliche rechtliche Folge der Erlassung der Vorzugsentscheidung für den "nicht bevorzugten Wasserbau" als das im Widerstreit unterlegene Vorhaben liegt darin, dass das wegen des anhängigen Widerstreits ausgesetzte Bewilligungsverfahren in jenem Umfang, in dem es das obsiegende Vorhaben ver- oder behindern würde, nicht fortgesetzt werden darf, der Bewilligungsantrag der unterlegenen Projekte ist zurückzuweisen. Diese Rechtsfolge hat für nicht UVP-pflichtige wie für UVPpflichtige Vorhaben gleichermaßen zu gelten, andernfalls der Zweck des Widerstreitverfahrens, wonach nur einem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit iSd Paragraph 17, WRG 1959 stehen, der Vorzug gebührt und nur eines dieser Vorhaben die Bewilligung erhalten kann, ad absurdum geführt würde. Ein gegenteiliges Verständnis kann dem Erkenntnis des VfGH 4.Oktober 2012, B 563/11, VfSlg 19677, in dem die Anwendung des Widerstreitverfahrens auf UVP-pflichtige Vorhaben nicht etwa verneint, sondern im Gegenteil die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde im Widerstreitverfahren zwischen dem UVPpflichtigen Vorhaben der Revisionswerberin und dem nicht UVPpflichtigen Vorhaben der mitbeteiligten Parteien betont wurde, nicht entnommen werden. Es kann dem VfGH nicht unterstellt werden, er habe in dieser besonderen Konstellation zwar die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung des Widerstreitverfahrens bestätigt, sei aber davon ausgegangen, dass der Entscheidung selbst die von Gesetzes wegen damit verbundenen Rechtswirkungen nicht zukämen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070071.L02Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018