RS Vwgh 2016/3/31 Ra 2015/07/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17;
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0033 E 18. Dezember 2014 RS 19

Stammrechtssatz

Die maßgebliche rechtliche Folge der Erlassung der Vorzugsentscheidung für den "nicht bevorzugten Wasserbau" als das im Widerstreit unterlegene Vorhaben liegt darin, dass das wegen des anhängigen Widerstreits ausgesetzte Bewilligungsverfahren in jenem Umfang, in dem es das obsiegende Vorhaben ver- oder behindern würde, nicht fortgesetzt werden darf, der Bewilligungsantrag der unterlegenen Projekte ist zurückzuweisen. Diese Rechtsfolge hat für nicht UVP-pflichtige wie für UVPpflichtige Vorhaben gleichermaßen zu gelten, andernfalls der Zweck des Widerstreitverfahrens, wonach nur einem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit iSd § 17 WRG 1959 stehen, der Vorzug gebührt und nur eines dieser Vorhaben die Bewilligung erhalten kann, ad absurdum geführt würde. Ein gegenteiliges Verständnis kann dem Erkenntnis des VfGH 4.Oktober 2012, B 563/11, VfSlg 19677, in dem die Anwendung des Widerstreitverfahrens auf UVP-pflichtige Vorhaben nicht etwa verneint, sondern im Gegenteil die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde im Widerstreitverfahren zwischen dem UVPpflichtigen Vorhaben der Revisionswerberin und dem nicht UVPpflichtigen Vorhaben der mitbeteiligten Parteien betont wurde, nicht entnommen werden. Es kann dem VfGH nicht unterstellt werden, er habe in dieser besonderen Konstellation zwar die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung des Widerstreitverfahrens bestätigt, sei aber davon ausgegangen, dass der Entscheidung selbst die von Gesetzes wegen damit verbundenen Rechtswirkungen nicht zukämen.Die maßgebliche rechtliche Folge der Erlassung der Vorzugsentscheidung für den "nicht bevorzugten Wasserbau" als das im Widerstreit unterlegene Vorhaben liegt darin, dass das wegen des anhängigen Widerstreits ausgesetzte Bewilligungsverfahren in jenem Umfang, in dem es das obsiegende Vorhaben ver- oder behindern würde, nicht fortgesetzt werden darf, der Bewilligungsantrag der unterlegenen Projekte ist zurückzuweisen. Diese Rechtsfolge hat für nicht UVP-pflichtige wie für UVPpflichtige Vorhaben gleichermaßen zu gelten, andernfalls der Zweck des Widerstreitverfahrens, wonach nur einem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit iSd Paragraph 17, WRG 1959 stehen, der Vorzug gebührt und nur eines dieser Vorhaben die Bewilligung erhalten kann, ad absurdum geführt würde. Ein gegenteiliges Verständnis kann dem Erkenntnis des VfGH 4.Oktober 2012, B 563/11, VfSlg 19677, in dem die Anwendung des Widerstreitverfahrens auf UVP-pflichtige Vorhaben nicht etwa verneint, sondern im Gegenteil die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde im Widerstreitverfahren zwischen dem UVPpflichtigen Vorhaben der Revisionswerberin und dem nicht UVPpflichtigen Vorhaben der mitbeteiligten Parteien betont wurde, nicht entnommen werden. Es kann dem VfGH nicht unterstellt werden, er habe in dieser besonderen Konstellation zwar die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung des Widerstreitverfahrens bestätigt, sei aber davon ausgegangen, dass der Entscheidung selbst die von Gesetzes wegen damit verbundenen Rechtswirkungen nicht zukämen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070071.L02

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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