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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0284 E 26. April 2013 RS 2Stammrechtssatz
Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen (vgl EuGH Urteile 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01; 6. Oktober 2011, Philippe Bonnarde, C- 443/10). Eine solche abschließende Harmonisierung auf Unionsebene liegt aber zweifellos durch die Abfälle-VerbringungsV insofern vor, als gemäß Art 28 bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen im Falle von Differenzen bezüglich der Einstufung das betreffende Material als Abfall behandelt wird bzw das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material gemäß seinen nationalen, mit dem Unionsrecht vereinbaren Rechtsvorschriften zu behandeln, unberührt bleibt.Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen vergleiche EuGH Urteile 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01; 6. Oktober 2011, Philippe Bonnarde, C- 443/10). Eine solche abschließende Harmonisierung auf Unionsebene liegt aber zweifellos durch die Abfälle-VerbringungsV insofern vor, als gemäß Artikel 28, bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen im Falle von Differenzen bezüglich der Einstufung das betreffende Material als Abfall behandelt wird bzw das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material gemäß seinen nationalen, mit dem Unionsrecht vereinbaren Rechtsvorschriften zu behandeln, unberührt bleibt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070214.X03Im RIS seit
05.05.2016Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016