Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §531;Rechtssatz
Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher gemäß § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 die verfahrensrechtliche Stellung als Partei in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verbunden ist, in diese Parteistellung ein. Partei(en) des Verfahrens ist (sind) im Falle der rechtskräftigen Einantwortung nur der (die) eingeantwortete(n) Erbe(n) bzw. jener Erbe, dessen Eigentumsrecht ob der Liegenschaft, aus dem sich die Parteistellung ableitet, aufgrund eines Erbübereinkommens einverleibt wurde.Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 die verfahrensrechtliche Stellung als Partei in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verbunden ist, in diese Parteistellung ein. Partei(en) des Verfahrens ist (sind) im Falle der rechtskräftigen Einantwortung nur der (die) eingeantwortete(n) Erbe(n) bzw. jener Erbe, dessen Eigentumsrecht ob der Liegenschaft, aus dem sich die Parteistellung ableitet, aufgrund eines Erbübereinkommens einverleibt wurde.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Wasserrecht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070170.X03Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016