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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §531;Rechtssatz
Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass). Mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft jedoch als Rechtssubjekt zu existieren auf (vgl. B 27. Mai 2009, 2007/05/0134).Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass). Mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft jedoch als Rechtssubjekt zu existieren auf vergleiche B 27. Mai 2009, 2007/05/0134).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070170.X02Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016