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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt vor, wenn die Behörde ohne Vorliegen eines der in § 52 AVG normierten Ausnahmefälle nichtamtliche Sachverständige heranzieht (vgl. E 25. November 1999, 99/07/0158).Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt vor, wenn die Behörde ohne Vorliegen eines der in Paragraph 52, AVG normierten Ausnahmefälle nichtamtliche Sachverständige heranzieht vergleiche E 25. November 1999, 99/07/0158).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070170.X01Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016