RS Vwgh 2016/3/31 2013/07/0156

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Veröffentlicht am 31.03.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0039 E 12. Oktober 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Mit § 68 Abs 1 AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dritte Auflage, Seite 459). Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata).Mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dritte Auflage, Seite 459). Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070156.X06

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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