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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0039 E 12. Oktober 1993 RS 3Stammrechtssatz
Mit § 68 Abs 1 AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dritte Auflage, Seite 459). Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata).Mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dritte Auflage, Seite 459). Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070156.X06Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018