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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Der Feststellungsbescheid nach § 10 AlSAG 1989 soll Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden (oder vorgenommenen) Tätigkeit schaffen (vgl E 20. Februar 2014, 2011/07/0089). Sollte ein späterer Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 aus Gründen, die nach dem für den AlSAG-Feststellungsbescheid maßgeblichen Zeitraum eingetreten sind, hinsichtlich der dem Bescheid gemäß § 10 AlSAG 1989 zugrunde liegenden Materialien, deren Abfalleigenschaft dort bejaht wurde, zu einem anderen Ergebnis kommen, so ändert dies - trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung eines Bescheides nach § 6 AWG 2002 für das AlSAG-Verfahren - nichts an der bereits für den dort maßgeblichen Zeitraum der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes rechtskräftig festgestellten Beitragspflicht (bzw. Abfalleigenschaft).Der Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, AlSAG 1989 soll Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden (oder vorgenommenen) Tätigkeit schaffen vergleiche E 20. Februar 2014, 2011/07/0089). Sollte ein späterer Feststellungsbescheid nach Paragraph 6, AWG 2002 aus Gründen, die nach dem für den AlSAG-Feststellungsbescheid maßgeblichen Zeitraum eingetreten sind, hinsichtlich der dem Bescheid gemäß Paragraph 10, AlSAG 1989 zugrunde liegenden Materialien, deren Abfalleigenschaft dort bejaht wurde, zu einem anderen Ergebnis kommen, so ändert dies - trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung eines Bescheides nach Paragraph 6, AWG 2002 für das AlSAG-Verfahren - nichts an der bereits für den dort maßgeblichen Zeitraum der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes rechtskräftig festgestellten Beitragspflicht (bzw. Abfalleigenschaft).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070156.X05Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018