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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach § 6 AWG 2002 bestimmt der Antragsteller den Feststellungsgegenstand. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung von der Behörde begehrt. Der Antragsteller hat je nach Erfordernis Beschaffenheit und Menge des Feststellungsgegenstandes sowie andere für die Beurteilung relevante Umstände anzugeben (vgl. E 20. Februar 2014, 2011/07/0089). Zur Beurteilung dieses Antragsbegehrens bzw. Vorbringens reicht es keinesfalls aus, ausschließlich auf die rechtskräftigen, in einem Verfahren nach § 10 AlSAG 1989 ergangenen Bescheide (und gegebenenfalls auf eine daraus abzuleitende Bindungswirkung) zu verweisen.Bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 6, AWG 2002 bestimmt der Antragsteller den Feststellungsgegenstand. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung von der Behörde begehrt. Der Antragsteller hat je nach Erfordernis Beschaffenheit und Menge des Feststellungsgegenstandes sowie andere für die Beurteilung relevante Umstände anzugeben vergleiche E 20. Februar 2014, 2011/07/0089). Zur Beurteilung dieses Antragsbegehrens bzw. Vorbringens reicht es keinesfalls aus, ausschließlich auf die rechtskräftigen, in einem Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG 1989 ergangenen Bescheide (und gegebenenfalls auf eine daraus abzuleitende Bindungswirkung) zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070156.X04Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018