RS Vwgh 2016/3/31 2013/07/0156

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Veröffentlicht am 31.03.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0143 E 20. Februar 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vor, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, dann ist der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist.Liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vor, die einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, dann ist der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070156.X01

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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