RS Vwgh 2016/3/31 2013/07/0023

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Veröffentlicht am 31.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen in Bezug auf die infolge Erlöschens konsenslos gewordene Wasserbenutzungsanlage zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen zu entlasten. Dabei sieht das Gesetz neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf "andere Art" die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen (vgl. E 20. April 1993, 90/07/0010). Letztmalige Vorkehrungen dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stehen. Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind (vgl. E 25. November 1999, 99/07/0145). Insofern ist bei Anordnung notwendiger letztmaliger Vorkehrungen auch auf den Einwand damit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf dingliche Rechte von Anrainern Bedacht zu nehmen.Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten (Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959) hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen in Bezug auf die infolge Erlöschens konsenslos gewordene Wasserbenutzungsanlage zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen zu entlasten. Dabei sieht das Gesetz neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf "andere Art" die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen vergleiche E 20. April 1993, 90/07/0010). Letztmalige Vorkehrungen dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stehen. Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind vergleiche E 25. November 1999, 99/07/0145). Insofern ist bei Anordnung notwendiger letztmaliger Vorkehrungen auch auf den Einwand damit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf dingliche Rechte von Anrainern Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070023.X04

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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