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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Auch wenn die Gewissheit einer künftigen Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung fraglich ist, schadet dies jedoch in rückwirkender Betrachtung der Wirksamkeit der Befristung dann nicht mehr, wenn diese Anschlussmöglichkeit tatsächlich eingetreten ist (vgl. E 21. Oktober 1999, 96/07/0149).Auch wenn die Gewissheit einer künftigen Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung fraglich ist, schadet dies jedoch in rückwirkender Betrachtung der Wirksamkeit der Befristung dann nicht mehr, wenn diese Anschlussmöglichkeit tatsächlich eingetreten ist vergleiche E 21. Oktober 1999, 96/07/0149).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070023.X03Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016