RS Vwgh 2016/3/31 2013/07/0023

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Veröffentlicht am 31.03.2016
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WasserversorgungsG OÖ 1997 §1;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Eine Anschlussmöglichkeit nach dem OÖ WasserversorgungsG 1997 ist jedenfalls zu bejahen, wenn eine Anschlusspflicht gegeben ist; umgekehrt bedeutet das Fehlen einer Anschlusspflicht noch nicht zwingend, dass eine Anschlussmöglichkeit zu verneinen ist. Lagen aber die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht nach dem OÖ WasserversorgungsG 1997 vor, dann war jedenfalls auch die Möglichkeit des Anschlusses gegeben und das Wasserbenutzungsrecht erloschen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070023.X02

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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