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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
WasserversorgungsG OÖ 1997 §1;Rechtssatz
Eine Anschlussmöglichkeit nach dem OÖ WasserversorgungsG 1997 ist jedenfalls zu bejahen, wenn eine Anschlusspflicht gegeben ist; umgekehrt bedeutet das Fehlen einer Anschlusspflicht noch nicht zwingend, dass eine Anschlussmöglichkeit zu verneinen ist. Lagen aber die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht nach dem OÖ WasserversorgungsG 1997 vor, dann war jedenfalls auch die Möglichkeit des Anschlusses gegeben und das Wasserbenutzungsrecht erloschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070023.X02Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016