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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/06/0049 B 12. August 2014 RS 3Stammrechtssatz
Es trifft zwar zu, dass Nachbarn gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG 1995 eine Mitwirkungspflicht haben. Diese enthebt die Behörden jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.Es trifft zwar zu, dass Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG 1995 eine Mitwirkungspflicht haben. Diese enthebt die Behörden jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060124.X08Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016