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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/06/0094 E 5. Juli 2007 RS 1Stammrechtssatz
Die Berücksichtigung einer auf § 26 Abs. 4 Stmk. BauG gestützten Einwendung setzt zunächst voraus, dass Neu- oder Zubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen, weiters aber auch, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0013).Die Berücksichtigung einer auf Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG gestützten Einwendung setzt zunächst voraus, dass Neu- oder Zubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen, weiters aber auch, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0013).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060124.X03Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016