RS Vwgh 2016/3/31 2013/06/0124

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Veröffentlicht am 31.03.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4;
BauG Stmk 1995 §4 Z44;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 ist die Parteistellung auch im Falle der heranrückenden Wohnbebauung mit dem Eigentum (beziehungsweise dem Baurecht) an den betreffenden Nachbargrundflächen verbunden (Hinweis E vom 8. Juni 2011, 2011/06/0048).Nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG 1995 ist die Parteistellung auch im Falle der heranrückenden Wohnbebauung mit dem Eigentum (beziehungsweise dem Baurecht) an den betreffenden Nachbargrundflächen verbunden (Hinweis E vom 8. Juni 2011, 2011/06/0048).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060124.X02

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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