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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus den in § 39 Abs. 2 AVG normierten Verfahrensgrundsätzen, etwa dem Gebot der raschen Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sind keine subjektiven Rechte der Parteien eines Verfahrens ableitbar. Die Behörde entscheidet, wann der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und welche Beweismittel zur Entscheidungsfindung notwendig sind. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen.Aus den in Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierten Verfahrensgrundsätzen, etwa dem Gebot der raschen Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sind keine subjektiven Rechte der Parteien eines Verfahrens ableitbar. Die Behörde entscheidet, wann der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und welche Beweismittel zur Entscheidungsfindung notwendig sind. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060124.X01Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016