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34 MonopoleNorm
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht ist vom Vorliegen eines rein nationalen Sachverhalts ausgegangen, ohne auf das Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen, wonach die "Aufstellerin" der Glücksspielgeräte eine ungarische Gesellschaft sei und der Revisionswerber als deren "Supporter" sich auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten berufen könne. Um beurteilen zu können, ob ein rechtlich relevanter Auslandsbezug vorliegt, wären unter Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens Feststellungen zu diesem Vorbringen, also insbesondere dazu, welche Rolle der ungarischen Gesellschaft im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen zukam, zu treffen gewesen. Auf die Frage, ob die ungarische Gesellschaft in einem EU-Staat über eine Konzession zum Betrieb der Glücksspielgeräte verfügte, kommt es nicht an, weil der Glücksspielbereich im Rahmen der Europäischen Union nicht harmonisiert ist (vgl zB das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, Rs C-347/09, Rn 96, mwN).Das Landesverwaltungsgericht ist vom Vorliegen eines rein nationalen Sachverhalts ausgegangen, ohne auf das Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen, wonach die "Aufstellerin" der Glücksspielgeräte eine ungarische Gesellschaft sei und der Revisionswerber als deren "Supporter" sich auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten berufen könne. Um beurteilen zu können, ob ein rechtlich relevanter Auslandsbezug vorliegt, wären unter Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens Feststellungen zu diesem Vorbringen, also insbesondere dazu, welche Rolle der ungarischen Gesellschaft im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen zukam, zu treffen gewesen. Auf die Frage, ob die ungarische Gesellschaft in einem EU-Staat über eine Konzession zum Betrieb der Glücksspielgeräte verfügte, kommt es nicht an, weil der Glücksspielbereich im Rahmen der Europäischen Union nicht harmonisiert ist vergleiche zB das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, Rs C-347/09, Rn 96, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170063.L02Im RIS seit
21.04.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016