RS Vwgh 2016/4/5 Ra 2015/17/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2016
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;
GSpG 1989 §52;
VStG §25 Abs1;

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht ist vom Vorliegen eines rein nationalen Sachverhalts ausgegangen, ohne auf das Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen, wonach die "Aufstellerin" der Glücksspielgeräte eine ungarische Gesellschaft sei und der Revisionswerber als deren "Supporter" sich auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten berufen könne. Um beurteilen zu können, ob ein rechtlich relevanter Auslandsbezug vorliegt, wären unter Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens Feststellungen zu diesem Vorbringen, also insbesondere dazu, welche Rolle der ungarischen Gesellschaft im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen zukam, zu treffen gewesen. Auf die Frage, ob die ungarische Gesellschaft in einem EU-Staat über eine Konzession zum Betrieb der Glücksspielgeräte verfügte, kommt es nicht an, weil der Glücksspielbereich im Rahmen der Europäischen Union nicht harmonisiert ist (vgl zB das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, Rs C-347/09, Rn 96, mwN).Das Landesverwaltungsgericht ist vom Vorliegen eines rein nationalen Sachverhalts ausgegangen, ohne auf das Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen, wonach die "Aufstellerin" der Glücksspielgeräte eine ungarische Gesellschaft sei und der Revisionswerber als deren "Supporter" sich auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten berufen könne. Um beurteilen zu können, ob ein rechtlich relevanter Auslandsbezug vorliegt, wären unter Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens Feststellungen zu diesem Vorbringen, also insbesondere dazu, welche Rolle der ungarischen Gesellschaft im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen zukam, zu treffen gewesen. Auf die Frage, ob die ungarische Gesellschaft in einem EU-Staat über eine Konzession zum Betrieb der Glücksspielgeräte verfügte, kommt es nicht an, weil der Glücksspielbereich im Rahmen der Europäischen Union nicht harmonisiert ist vergleiche zB das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, Rs C-347/09, Rn 96, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170063.L02

Im RIS seit

21.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten