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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Soweit der ORF als Verfahrensmangel geltend macht, dass die Behörde zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, ist auf die nunmehr durchgeführte Verhandlung vor dem VwGH zu verweisen (vgl dazu auch die Ausführungen des VfGH in seinem in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Erkenntnis vom 29. November 2014, B 413/2013-10).Soweit der ORF als Verfahrensmangel geltend macht, dass die Behörde zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, ist auf die nunmehr durchgeführte Verhandlung vor dem VwGH zu verweisen vergleiche dazu auch die Ausführungen des VfGH in seinem in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Erkenntnis vom 29. November 2014, B 413/2013-10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030014.J10Im RIS seit
02.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018