TE Vwgh Beschluss 1993/6/17 93/09/0258

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des J in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 27. August 1992, Zl. 19-DK 47/92, betreffend Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Gegen diesen im administrativen Rechtszug nicht anfechtbaren Bescheid hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 1993 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben, die hier am 1. Juni 1993 einlangte und zur Zl. 93/09/0253 protokolliert wurde.

Am 1. Juni 1993 gab der Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid eine ebenfalls von seinem im Verfahrenshilfeweg bestellten Rechtsanwalt unterfertigte weitere Beschwerde zur Post, die am 3. Juni 1993 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und hier zur Zl. 93/09/0258 protokolliert wurde.

Mit der zuerst genannten Beschwerde ist das Beschwerderecht des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid erschöpft, sodaß die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Juni 1993 eingelangte Beschwerde gegen denselben Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090258.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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