RS Vwgh 2016/4/6 Ra 2016/03/0005

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Veröffentlicht am 06.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ABGB §1332;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ZPO §222;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. ZPO § 222 heute
  2. ZPO § 222 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 222 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 222 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/03/0008 B 6. April 2016 Ra 2016/03/0006 B 6. April 2016 Ra 2016/03/0007 B 6. April 2016

Rechtssatz

Hat sich der Rechtsanwalt zur Berechnung der Revisionsfrist eines Softwareprogramms bedient, hätte ihm jedenfalls bekannt sein müssen, dass § 222 ZPO im Revisionsverfahren vor dem VwGH und damit bei der Berechnung der Revisionseinbringungsfrist nicht zur Anwendung gelangen kann. Zudem hätte dem Rechtsanwalt die große zeitliche Diskrepanz von zwei Wochen zwischen dem sich aus der sechswöchigen Revisionsfrist ergebenden Fristende und dem vom herangezogenen Softwareprogramm vorgeschlagenen Fristende auffallen müssen. Dennoch hat es der Rechtsanwalt unterlassen, das vorgeschlagene Fristende anhand eines herkömmlichen Kalenders zu prüfen. Der Rechtsanwalt musste aber um die geradezu regelmäßig auftretende Gefahr von Fehlleistungen beim Vorgang der Fristberechnung wissen (vgl VwGH vom 20. September 2001, 2001/15/0079), weshalb auch bei der Verwendung eines Softwareprogramms zur Fristberechnung eine kontrollierende Betrachtungsweise erforderlich gewesen wäre. Da dem Rechtsvertreter selbst somit ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, sind die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag betreffend das in der Kanzlei etablierte Kontrollsystem nicht zielführend. Ungeachtet dessen dient das Kontrollsystem ohnehin im Wesentlichen der Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Fehlern, nicht jedoch der Überwachung des - die Kontrolle ausübenden - Rechtsanwalts selbst.Hat sich der Rechtsanwalt zur Berechnung der Revisionsfrist eines Softwareprogramms bedient, hätte ihm jedenfalls bekannt sein müssen, dass Paragraph 222, ZPO im Revisionsverfahren vor dem VwGH und damit bei der Berechnung der Revisionseinbringungsfrist nicht zur Anwendung gelangen kann. Zudem hätte dem Rechtsanwalt die große zeitliche Diskrepanz von zwei Wochen zwischen dem sich aus der sechswöchigen Revisionsfrist ergebenden Fristende und dem vom herangezogenen Softwareprogramm vorgeschlagenen Fristende auffallen müssen. Dennoch hat es der Rechtsanwalt unterlassen, das vorgeschlagene Fristende anhand eines herkömmlichen Kalenders zu prüfen. Der Rechtsanwalt musste aber um die geradezu regelmäßig auftretende Gefahr von Fehlleistungen beim Vorgang der Fristberechnung wissen vergleiche VwGH vom 20. September 2001, 2001/15/0079), weshalb auch bei der Verwendung eines Softwareprogramms zur Fristberechnung eine kontrollierende Betrachtungsweise erforderlich gewesen wäre. Da dem Rechtsvertreter selbst somit ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, sind die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag betreffend das in der Kanzlei etablierte Kontrollsystem nicht zielführend. Ungeachtet dessen dient das Kontrollsystem ohnehin im Wesentlichen der Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Fehlern, nicht jedoch der Überwachung des - die Kontrolle ausübenden - Rechtsanwalts selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030005.L03

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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