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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/03/0008 B 6. April 2016 Ra 2016/03/0006 B 6. April 2016 Ra 2016/03/0007 B 6. April 2016Rechtssatz
Hat sich der Rechtsanwalt zur Berechnung der Revisionsfrist eines Softwareprogramms bedient, hätte ihm jedenfalls bekannt sein müssen, dass § 222 ZPO im Revisionsverfahren vor dem VwGH und damit bei der Berechnung der Revisionseinbringungsfrist nicht zur Anwendung gelangen kann. Zudem hätte dem Rechtsanwalt die große zeitliche Diskrepanz von zwei Wochen zwischen dem sich aus der sechswöchigen Revisionsfrist ergebenden Fristende und dem vom herangezogenen Softwareprogramm vorgeschlagenen Fristende auffallen müssen. Dennoch hat es der Rechtsanwalt unterlassen, das vorgeschlagene Fristende anhand eines herkömmlichen Kalenders zu prüfen. Der Rechtsanwalt musste aber um die geradezu regelmäßig auftretende Gefahr von Fehlleistungen beim Vorgang der Fristberechnung wissen (vgl VwGH vom 20. September 2001, 2001/15/0079), weshalb auch bei der Verwendung eines Softwareprogramms zur Fristberechnung eine kontrollierende Betrachtungsweise erforderlich gewesen wäre. Da dem Rechtsvertreter selbst somit ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, sind die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag betreffend das in der Kanzlei etablierte Kontrollsystem nicht zielführend. Ungeachtet dessen dient das Kontrollsystem ohnehin im Wesentlichen der Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Fehlern, nicht jedoch der Überwachung des - die Kontrolle ausübenden - Rechtsanwalts selbst.Hat sich der Rechtsanwalt zur Berechnung der Revisionsfrist eines Softwareprogramms bedient, hätte ihm jedenfalls bekannt sein müssen, dass Paragraph 222, ZPO im Revisionsverfahren vor dem VwGH und damit bei der Berechnung der Revisionseinbringungsfrist nicht zur Anwendung gelangen kann. Zudem hätte dem Rechtsanwalt die große zeitliche Diskrepanz von zwei Wochen zwischen dem sich aus der sechswöchigen Revisionsfrist ergebenden Fristende und dem vom herangezogenen Softwareprogramm vorgeschlagenen Fristende auffallen müssen. Dennoch hat es der Rechtsanwalt unterlassen, das vorgeschlagene Fristende anhand eines herkömmlichen Kalenders zu prüfen. Der Rechtsanwalt musste aber um die geradezu regelmäßig auftretende Gefahr von Fehlleistungen beim Vorgang der Fristberechnung wissen vergleiche VwGH vom 20. September 2001, 2001/15/0079), weshalb auch bei der Verwendung eines Softwareprogramms zur Fristberechnung eine kontrollierende Betrachtungsweise erforderlich gewesen wäre. Da dem Rechtsvertreter selbst somit ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, sind die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag betreffend das in der Kanzlei etablierte Kontrollsystem nicht zielführend. Ungeachtet dessen dient das Kontrollsystem ohnehin im Wesentlichen der Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Fehlern, nicht jedoch der Überwachung des - die Kontrolle ausübenden - Rechtsanwalts selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030005.L03Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017