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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/03/0008 B 6. April 2016 Ra 2016/03/0006 B 6. April 2016 Ra 2016/03/0007 B 6. April 2016Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat der Fristberechnung die gebührende Beachtung zu schenken (VwGH vom 20. September 2001, 2001/15/0079, 0119, 0120). Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0094, 0095; siehe ferner VwGH vom 29. Mai 2008, 2008/07/0085, 0086; VwGH vom 27. April 2004, 2003/05/0065). Hiervon entbindet auch großer Arbeitsdruck zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung oder der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt zur Berechnung der Frist eines Softwareprogramms bedient hat, nicht.Ein Rechtsanwalt hat der Fristberechnung die gebührende Beachtung zu schenken (VwGH vom 20. September 2001, 2001/15/0079, 0119, 0120). Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0094, 0095; siehe ferner VwGH vom 29. Mai 2008, 2008/07/0085, 0086; VwGH vom 27. April 2004, 2003/05/0065). Hiervon entbindet auch großer Arbeitsdruck zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung oder der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt zur Berechnung der Frist eines Softwareprogramms bedient hat, nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030005.L02Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017