Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0071 E 6. April 2016 RS 4Stammrechtssatz
Die Präzisierung der Arbeitstage, die Ermittlung der exakten Beitragsgrundlagen sowie die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht über kein entsprechendes EDV-Programm verfügt, ist kein Grund für die Zurückverweisung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Sollten Neuberechnungen notwendig sein, wird die Gebietskrankenkasse aber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend mitzuwirken haben. Zu den Ermittlungsergebnissen wird Parteiengehör zu gewähren sein. (Hier: Mit Bescheid der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse wurden dem Mitbeteiligten gemäß § 35 Abs. 1 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in ebenfalls bestimmter Höhe vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Beschluss entschieden und den bekämpften Bescheid behoben sowie die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.)Die Präzisierung der Arbeitstage, die Ermittlung der exakten Beitragsgrundlagen sowie die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht über kein entsprechendes EDV-Programm verfügt, ist kein Grund für die Zurückverweisung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Sollten Neuberechnungen notwendig sein, wird die Gebietskrankenkasse aber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend mitzuwirken haben. Zu den Ermittlungsergebnissen wird Parteiengehör zu gewähren sein. (Hier: Mit Bescheid der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse wurden dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG Sozialversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in ebenfalls bestimmter Höhe vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Beschluss entschieden und den bekämpften Bescheid behoben sowie die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080077.L03Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016