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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Angesichts der der bel Beh mit Blick auf die Amtsrevision nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG und damit auch auf ihre Antragslegitimation nach Art 133 Abs 7 B-VG zustehenden rechtlichen Position würde es zu kurz greifen, diese Antragslegitimation deshalb zu verneinen, wenn allenfalls dem verwaltungsbehördlichen Widerruf der Ermächtigung gemäß § 13 GWB durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der bel Beh erhobenen Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem VwG der aus dem Blickwinkel des öffentliches Interesses erforderliche Effekt verliehen werden könnte, setzt doch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs 2 AVG Gefahr im Verzug voraus, während der Säumnisrechtsschutz durch Stellung eines Fristsetzungsantrages ungeachtet dieser engen Voraussetzungen mit der Parteistellung der bel Beh im Verfahren vor dem VwG einhergeht. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert nichts an der rechtlichen Legitimation der bel Beh zur Stellung eines Fristsetzungsantrages angesichts ihrer rechtlichen Position im Rahmen des Verfahrens vor dem VwG.Angesichts der der bel Beh mit Blick auf die Amtsrevision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG und damit auch auf ihre Antragslegitimation nach Artikel 133, Absatz 7, B-VG zustehenden rechtlichen Position würde es zu kurz greifen, diese Antragslegitimation deshalb zu verneinen, wenn allenfalls dem verwaltungsbehördlichen Widerruf der Ermächtigung gemäß Paragraph 13, GWB durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der bel Beh erhobenen Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem VwG der aus dem Blickwinkel des öffentliches Interesses erforderliche Effekt verliehen werden könnte, setzt doch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG Gefahr im Verzug voraus, während der Säumnisrechtsschutz durch Stellung eines Fristsetzungsantrages ungeachtet dieser engen Voraussetzungen mit der Parteistellung der bel Beh im Verfahren vor dem VwG einhergeht. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert nichts an der rechtlichen Legitimation der bel Beh zur Stellung eines Fristsetzungsantrages angesichts ihrer rechtlichen Position im Rahmen des Verfahrens vor dem VwG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F16Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018