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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Volksanwaltschaft - die nicht Partei des Verfahrens vor dem VwG ist - verfassungsgesetzlich die Einbringung eines Fristsetzungsantrages auch iSd Art 133 Abs 7 B-VG eingeräumt ist (vgl Art 148c letzter Satz B-VG und Art 148a Abs 4 B-VG), kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein solcher Fristsetzungsantrag einer bel Beh im Verfahren vor dem VwG über den von der bel Beh erlassenen Bescheid nicht offenstehen würde. Der Volksanwaltschaft kommt die rechtliche Position der bel Beh (die ihren Fristsetzungsantrag unmittelbar auf Art 133 Abs 7 B-VG iVm § 18 VwGVG 2014 stützen kann) grundsätzlich nicht zu.Aus dem Umstand, dass der Volksanwaltschaft - die nicht Partei des Verfahrens vor dem VwG ist - verfassungsgesetzlich die Einbringung eines Fristsetzungsantrages auch iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG eingeräumt ist vergleiche Artikel 148 c, letzter Satz B-VG und Artikel 148 a, Absatz 4, B-VG), kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein solcher Fristsetzungsantrag einer bel Beh im Verfahren vor dem VwG über den von der bel Beh erlassenen Bescheid nicht offenstehen würde. Der Volksanwaltschaft kommt die rechtliche Position der bel Beh (die ihren Fristsetzungsantrag unmittelbar auf Artikel 133, Absatz 7, B-VG in Verbindung mit Paragraph 18, VwGVG 2014 stützen kann) grundsätzlich nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F15Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018