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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, dass die Parteistellung der bel Behörde vor dem VwG nach § 18 VwGVG 2014 auf die Teilnahme am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt wäre, ohne dass der Verwaltungsbehörde grundsätzlich mangels ausdrücklicher (verfassungsgesetzlicher) Einräumung ein Säumnisschutz vor dem VwG zukommen würde. Vielmehr erfüllt die bel Beh im Verfahren vor dem VwG über den von der bel Beh erlassenen Bescheid die in Art 133 Abs 7 B-VG normierten Voraussetzungen der Parteistellung und des gegenüber dem VwG geltendmachbaren Anspruches auf Entscheidungspflicht, weshalb eine darüber hinausgehende rechtliche Verankerung der Antragslegitimation der bel Beh zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages aus rechtlicher Sicht entbehrlich ist.Es kann nicht gesagt werden, dass die Parteistellung der bel Behörde vor dem VwG nach Paragraph 18, VwGVG 2014 auf die Teilnahme am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt wäre, ohne dass der Verwaltungsbehörde grundsätzlich mangels ausdrücklicher (verfassungsgesetzlicher) Einräumung ein Säumnisschutz vor dem VwG zukommen würde. Vielmehr erfüllt die bel Beh im Verfahren vor dem VwG über den von der bel Beh erlassenen Bescheid die in Artikel 133, Absatz 7, B-VG normierten Voraussetzungen der Parteistellung und des gegenüber dem VwG geltendmachbaren Anspruches auf Entscheidungspflicht, weshalb eine darüber hinausgehende rechtliche Verankerung der Antragslegitimation der bel Beh zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages aus rechtlicher Sicht entbehrlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F14Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018